Vergleichsveröffentlichung - Verein für Konsumenteninformation gegen ENSTROGA GmbH

Aufgrund eines vor dem Handelsgericht Wien zwischen dem Verein für Konsumenteninformation, Wien, und der ENSTROGA GmbH, Wien, geschlossenen Prozessvergleichs ist die ENSTROGA GmbH verpflichtet, den folgenden Vergleichstext zu veröffentlichen:

Die Parteien haben in der Tagsatzung vom 21.2.2024 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

1. Die beklagte Partei verpflichtet sich,

a) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln
1. nach Ablauf von 12 Monaten kann der Vertrag von Kunden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen ordentlich gekündigt werden.
2. Wünscht der Kunde die Versendung aller vertragsrelevanten Unterlagen per Post, so kann er dieses für eine Pauschale in Höhe von EUR 5,99 brutto/Monat bei ENSTROGA in Auftrag geben.
3. Darüber hinaus ist ENSTROGA berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. KSV) übe reine geführte Zwangsvollstreckung, eine erfolglose Pfändung oder einen Eintrag in das Vermögensverzeichnis zu kündigen.
4. Die Parteien können diesen Vertrag im Fall einer Übersiedlung des Kunden mit einer Frist von zwei Wochen zum Auszugstermin per Brief, Fax oder E-Mail kündigen.
5. Die von ENSTROGA angegebenen Preise sind Nettopreise. Nicht im angegebenen Energiepreis enthalten sind daher jegliche Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren und Beiträge, zu deren Aufwendung und/oder Tragung ENSTROGA aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist, [. . .]. Diese zusätzlichen Bestandteile der Energiekosten sind nicht im Energiepreis inkludiert und daher unabhängig von deren Bestand/Höhe bei Vertragsabschluss zusätzlich vom Kunden zu tragen.
6. In Tarifen mit einem Neukundenbonus werden wir dem Kunden diesen gewähren, sofern er durch uns zwölf Monate ununterbrochen im selben Tarif beliefert worden ist.
7. Die Höhe der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung beträgt drei monatliche Teilzahlungsbeträge bzw. im Rahmen der Grundversorgung einen monatlichen Teilzahlungsbetrag, jedoch mindestens EUR 150,– bei den Kundengruppen Haushalt.
8. Bei Manipulation oder Umgehung der Messgeräte wird ENSTROGA eine Pönale von 25 % der letzten ordnungsgemäßen Bruttojahresabrechnung berechnen.
9. Bei Zahlungsverzug nach Ablauf der in der Rechnung gesetzten Frist werden Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verrechnet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens.
10. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden lnkassogebührenverordnung liegen dürfen.
11. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist EUR 1.500,– pro Schadensfall beschränkt.
12. Gerichtsstand ist Wien. Für Verbraucher i.S. d. § 1 Abs 1 Nr. 2 gilt der Gerichtsstand gemäߧ 14 KSchG. oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen.

b) der klagenden Partei die mit EUR 6.573,92 verglichenen Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 836,32 USt und EUR 1.556,– Barauslagen binnen 14 Tagen an die Klagevertretung zu bezahlen.

 

2. Die klagende Partei verpflichtet sich, die halbe Pauschalgebühr unverzüglich nach Rückzahlung durch das Gericht an die beklagte Partei zu Handen des Beklagtenvertreters zu überweisen

 

3. Die beklagte Partei verpflichtet sich, binnen drei Monaten ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs, den gesamten Vergleichstext für die Dauer von 60 Tagen auf ihrer in Österreich aufrufbaren Website www.enstroga.at oder, sollte sie die Internetadresse ändern, auf ihrer dann in Österreich aufrufbaren Internetadresse, jedenfalls einschließlich der Mobilversion, derart zu veröffentlichen, dass sie über einen oben auf der Startseite unübersehbar angebrachten Link mit der Bezeichnung „Vergleichsveröffentlichung Verein für Konsumenteninformation gegen ENSTROGA GmbH” direkt aufrufbar ist, wobei der Text in jener Schriftgröße, Farbe und Art, sowie in jenen Zeilenabständen und jenen Hintergrund wie sonst auf der Website in der Mobilversion im Textteil üblich wiederzugeben ist.

 

4. Der Vergleich wird nur wirksam, wenn er nicht von der klagenden oder beklagten Partei mit Schriftsatz bis 6.3.2024 (Einlangen bei Gericht) widerrufen wird.

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