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Häufige Fragen
Die Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen finden Sie hier.
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Die Zählpunktbezeichnung finden Sie auf Ihrer letzten Energieabrechnung oder auf Ihrem Energieliefervertrag. Alternativ können Sie diese auch bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber anfragen. Bei der Zählpunktbezeichnung handelt es sich um eine für die EU genormte 33-stellige Angabe, die in Österreich mit den Buchstaben AT beginnt und mit einer Zahlenreihe fortgesetzt wird. Sie wird nur einmalig je Verbrauchsstelle vergeben und ist daher genau zuordbar.
Geben Sie Ihren Zählerstand bitte an Ihren Netzbetreiber weiter. Dies ist zwingend notwendig, um eine exakte Berechnung Ihres Jahresverbrauchs zu ermitteln. Möchten Sie uns den Zählerstand zusätzlich ebenfalls mitteilen, können Sie dies gerne tun.
Bitte reichen Sie uns bei einer Namensänderung (z.B. aufgrund von Heirat) aussagekräftige Dokumente ein. Wir werden die Namensänderung ebenfalls bei Ihrem Netzbetreiber bekannt geben.
Für die Ablesung Ihres Strom- oder Gaszählers ist in der Regel Ihr Netzbetreiber zuständig. Dafür anfallende Kosten sind bereits in den Netzgebühren enthalten. Wenn Sie eine Selbstablesung vornehmen, übermitteln Sie bitte ebenfalls Ihren Zählerstand immer dem Netzbetreiber.
Der Netzbetreiber hängt von Ihrem Wohnort ab. Wechseln Sie in Ihrem aktuellen Zuhause zur ENSTROGA GmbH bleiben Sie daher auch weiterhin Kunde bei Ihrem regionalen Netzbetreiber. Sind Sie umgezogen und kennen Ihren Netzbetreiber noch nicht, können Sie diesen möglicherweise bereits während der Anmeldung bei uns unter den Angaben zur Lieferstelle unter dem Punkt „Ihr Netzbetreiber“ ermitteln.
Wenn Sie umziehen wollen, informieren Sie uns möglichst bitte vier Wochen vorher und nennen uns bitte folgende Angaben:
• Ihre neue Lieferadresse
• Ihre neue Zählpunktbezeichnung (Fragen Sie Ihren Vermieter)
• Falls Sie weitere Daten, wie Rechnungsadresse oder Bankverbindung, ändern sollten, lassen Sie uns auch diese zukommen.
Alle weiteren Informationen finden Sie in unseren AGB.
Ihr Belieferungsvertrag endet dann zu diesem Datum.
Wenn Sie an der neuen Abnahmestelle weiterhin von uns beliefert werden möchten, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren.
Derzeit befindet sich unser Kundenportal in der Entwicklung. Sobald es fertig ist hören Sie von uns.
Um von Kubikmeter zu Kilowattstunden umzurechnen wird ein zusätzlicher Umrechnungsfaktor hinzugezogen, der aus Brennwert und Zustandszahl ermittelt wird und je nach Netzbetreiber variieren kann.
Die Rechnung lautet, wie folgt:
Verbrauch in Kubikmeter x Umrechnungsfaktor = Verbrauch in kWh
Für den Wechsel zur ENSTROGA benötigen Sie Ihre persönlichen Daten, Ihren letzten Jahresverbrauch sowie die 33-stellige Zählpunktbezeichnung pro Verbrauchsstelle.
Mit der Eingabe Ihrer Postleizahl und Ihres Vorjahresverbrauches in unserem Tarifrechner werden Ihnen verschiedene Tarife vorgeschlagen, aus denen Sie frei wählen können. Haben Sie sich für einen Tarif entschieden, tragen Sie einfach Ihre Daten in unserem Online-Anmelde-Formular ein. Sobald Sie dieses absenden und uns somit den Wechselauftrag erteilen, kümmern wir uns um die weiteren Schritte.
Sie können Ihren Stromliefervertrag mit der ENSTROGA ganz einfach hier über unsere Website abschließen!
Wir senden Ihnen dann eine Bestätigung zu und kümmern uns um den Rest des Versorgerwechsels. Sollten sich dabei Fragen ergeben, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um diese schnell klären zu können.
Wenn alles passt, erhalten Sie Ihre Vertragsbestätigung, die alle wichtigen Details wie z.B. den genauen Lieferbeginn enthält.
Nach Abschluss des Wechselprozesses beziehen Sie Ihre Energie von uns. Wir beliefern Sie zuverlässig mit Energie und sind für Sie da, wenn Sie Fragen haben!
Besitzen Sie mehrere Zählpunkte, so muss für jeden Zählpunkt ein separater Vertrag abgeschlossen werden. Geben Sie hierzu bitte den jeweiligen Verbrauch pro Zählpunkt in den Tarifrechner ein, damit der jeweilige Teilzahlungsbetrag korrekt errechnet wird.
Wir bieten Ihnen verschiedene Tarife für Strom und Gas an. Wenn Sie einfach Ihre Postleitzahl und Ihren voraussichtlichen Jahresverbrauch in den Tarifrechner auf unserer Startseite eingeben, werden Ihnen die für Sie passenden Tarife angezeigt.
Sagt Ihnen eines unserer Angebote zu, können Sie direkt online in diesen Tarif wechseln.
Strom und Gas werden immer vom zuständigen Netzbetreiber an Sie geliefert. Durch den Wechsel des Anbieters kann es daher zu keiner Unterbrechung der Energieversorgung kommen.
Verstirbt der Vertragspartner, benötigen wir in jedem Fall die Sterbeurkunde, um wunschgemäß weiter zu verfahren.
Als Ehepartner des Verstorbenen können Sie den Vertrag zu übernehmen oder weiter nutzen. Hierzu muss zu der Sterbeurkunde lediglich eine ausgefüllte Beitrittserklärung an uns versendet werden.
Sollte es sich bei dem Verstorbenen nicht um den Ehepartner handeln und eine Weiterversorgung durch die ENSTROGA angestrebt werden, so muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.
Sie teilen uns Ihren geschätzten Jahresverbrauch mit. Zusammen mit dem entsprechenden Grund- und Arbeitspreis wird daraus der Jahrespreis ermittelt. Dieser Jahrespreis wird zu 11 gleichen Teilen umgelegt. Hieraus ergibt sich die monatliche Teilbetragshöhe.
Zu den monatlich an Ihren örtlichen NB zu zahlenden Teilzahlungsbeträgen erhalten Sie von dort separate Nachricht.
Sie können Ihre Energierechnung und Ihre Teilzahlungen per Bankeinzug (SEPA) oder per Überweisung bezahlen.
Wie Sie bezahlen möchten, entscheiden Sie beim Vertragsabschluss auf unserer Website.
Derzeit bieten wir keine Rechnung aus einer Hand an.
Das heißt, Sie erhalten einmal im Jahr eine Verbrauchsrechnung über Ihren Energieverbrauch von uns und eine weitere Rechnung von Ihrem örtlichen Netzbetreiber.
Der Neukundenbonus wird anteilig berechnet. Bei der Abrechnung orientieren wir uns am Rechnungsturnus Ihres lokalen Netzbetreibers.
Nutzen Sie hierzu die Vorlage des SEPA-Mandats aus unserem Downloadbereich. Das ausgefüllte und unterschriebene Dokument können Sie uns per E-Mail oder per Post zusenden.
Das ist nicht schön, kann aber vorkommen. Bitte kommen Sie unverzüglich auf uns zu, damit wir gemeinsam eine Lösung für Sie finden können.
Wichtig für Sie: Ausstehende Zahlungen schädigen die Gemeinschaft der Energieverbraucher und zwingen uns zu weiteren Maßnahmen, etwa der Erhebung von Mahngebühren, Verzugszinsen und Mahnspesen bis hin zur einer Sperrung der Energieversorgung an Ihrem Anschluss.
Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie soll den aktuellen Preissteigerungen bei Strom entgegenwirken und gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen setzen. Sie hilft schnell und unbürokratisch. Gleichzeitig wirkt sie direkt inflationsreduzierend. Menschen mit hohem Einkommen verbrauchen in der Regel mehr Strom. Sie bezahlen für den Verbrauch, der über 2.900 kWh (Kilowattstunden) hinausgeht, den Marktpreis.
Die Stromkostenbremse entlastet einen Haushalt um bis zu 870 Euro pro Jahr. Die Bundesregierung stellt dafür in Summe 3-4 Mrd. Euro bereit, abhängig von der Preisentwicklung. Die Stromkostenbremse wird voraussichtlich ab 1. Dezember 2022 direkt auf den Teilbetragszahlungen und den Stromrechnungen wirksam und gilt bis zum 30. Juni 2024.
Die Stromkostenbremse erhalten natürliche Personen, die für einen Haushalts-Zählpunkt einen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben.
Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:
Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).
Das standardisierte Lastprofil beschreibt das Abnahmeverhalten der einzelnen Verbraucher:innen. Es zeigt also an, zu welchen Zeiten mehr bzw. weniger Strom verbraucht wird. Kleinere Verbraucher:innen werden zu bestimmten Gruppen zusammengefasst. Für das typische Verhalten der Gruppe wird ein Lastprofil als Standard erstellt, das dann auf alle Verbraucher:innen, die solch einem Standardlastprofil zugeordnet sind, angewendet wird. Die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils erfolgt durch den Netzbetreiber.
Vereine oder Betriebe sind von der Stromkostenbremse ausgenommen. Für Unternehmen greift der Energiekostenzuschuss, der über die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) beantragt werden kann. Eine Voranmeldung bis 28.11.2022 ist erforderlich: aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss
Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. Das sind rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushaltskund:innen. Als unterer Schwellenwert, ab dem die Stromkostenbremse greift, werden 10 Cent pro kWh angenommen, das entspricht etwa dem Vorkrisen-Niveau. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent pro kWh. Ab diesem Wert steigt die Höhe des Stromkostenzuschusses nicht mehr an – pro kWh werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt. Die Werte sind jeweils als Nettopreise zu verstehen. Die Umsatzsteuer ist vom Stromkostenzuschuss nicht umfasst.
Beispiel:
Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 25 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh vom Bund. Bei einem Energiepreis von 40 Cent netto pro kWh übernimmt der Bund 30 Cent pro kWh. Bei 45 Cent sind es ebenfalls 30 Cent, weil maximal die Differenz zwischen 10 und 40 Cent bezuschusst wird. Die Umsatzsteuer ist jeweils für den Nettobetrag vor Abzug des Stromkostenzuschusses zu berechnen.
Für die Berechnung des Energiepreises sind alle Energie-Preisbestandteile heranzuziehen, die vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können und die sich auf den für den Strombezug verrechneten Preis auswirken (z. B. Arbeitspreis, Grundpreis, einmalige und wiederkehrende Rabatte). Nicht umfasst sind Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge (z. B. NÖ Strompreisrabatt – dieser wird zusätzlich gewährt). Auch der Energiekostenausgleich der Bundesregierung in Höhe von 150 Euro wird zusätzlich gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Für die Berechnung wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt. Alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Bei einem Wechsel des Produkts erfolgt eine klare zeitliche Abgrenzung auf der Rechnung, durch die nachvollziehbar werden soll, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum herangezogen wurden.
Die Gesamtkosten für Strom setzen sich aus mehreren Teilen zusammen: Energiepreis in Cent/kWh, Netzentgelte (Systemnutzungsentgelte) sowie Steuern und Abgaben. Die Stromkostenbremse wirkt für den Energiepreis. Einkommensschwache Haushalte, die von den EAG-Förderkosten befreit sind, erhalten ebenfalls den Netzkostenzuschuss, der die zu zahlenden Netzentgelte verringert.
Das Gesetz zur Stromkostenbremse (Stromkostenzuschussgesetz) wurde im Oktober 2022 im Parlament beschlossen. Der Förderzeitraum beginnt mit 1.Dezember 2022 und endet am 30. Juni 2024. Die Stromkostenbremse greift automatisch, Sie müssen dafür nichts tun.
Die geförderte Jahresmenge an Strom (für 365 Tage) beträgt 2.900 Kilowattstunden. Insgesamt wird durch die Laufzeit der Maßnahme von 578 Tagen ein Kontingent von fast 4.600 Kilowattstunden gefördert.
Ab 1. Dezember 2022 kommt der vergünstigte Preis direkt bei der nächsten Rechnung und auch bei zukünftigen Teilbetragszahlungen an. Der Zuschuss durch die Stromkostenbremse wird auf der Rechnung ausgewiesen.
Das funktioniert so: Der Abrechnungszeitraum von Stromrechnungen beträgt im Regelfall (bei jährlicher Abrechnung) ein Jahr, das sich aber meist nicht mit dem Kalenderjahr deckt. So ein Zeitraum kann also z. B. von 8. Februar 2023 bis 7. März 2024 laufen. Stromlieferanten berechnen für den erwarteten Verbrauch einen Jahresbetrag. Dieser Betrag wird dann in mehreren Teilzahlungsbeträgen abgerechnet, z. B. monatlich oder vierteljährlich. Wenn die Stromkostenbremse in Kraft tritt, errechnet der Stromlieferant den voraussichtlichen Förderzuschuss, den der Bund übernehmen wird. Dieser Betrag wird dann aliquot bei den Teilzahlungsbeträgen abgezogen. Bei monatlicher Rechnung also 1/12 des kompletten Betrags (für einen Monat), bei quartalsweiser Abrechnung 3/12 des kompletten Betrags (für drei Monate).
Der Stromlieferant informiert im Vorhinein über den reduzierten Preis und die zu erwartenden Teilbeträge. Je nach tatsächlichem Verbrauch gibt es dann am Ende des Abrechnungszeitraums ein Guthaben oder, bei höherem Verbrauch, eine Nachzahlung.
Es ist vorgesehen, dass Energieunternehmen einen eindeutigen Begriff für die Stromkostenbremse auf der Rechnung anführen, um eine transparente Darstellung zu ermöglichen.
Sie bekommen den Zuschuss für jeden Zählpunkt, dem ein begünstigtes standardisiertes Lastprofil (H0, HA, HF) zugeordnet wurde.
Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb muss die Stromkostenbremse abstellen auf Zählpunkte, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.
Nein, sie müssen – außer dem Abschluss eines neuen Vertrages – nichts unternehmen. Die Stromkostenbremse wird automatisch auch bei ihrem neuen Lieferanten wirksam. Bei ihrem vorherigen Lieferanten erhalten sie die Stromkostenbremse bis zum letzten Tag des Vertragsverhältnisses. Eine Mitnahme von nicht verbrauchten Kilowattstunden (kWh) ist nicht möglich. Die tagesgenaue Abrechnung für den Vertragszeitraum erfolgt, indem das jährlich maximal zur Verfügung stehende Grundkontingent in der Höhe von 2.900 kWh durch 365 dividiert wird. So ergibt sich ein tagesweise aliquotiertes Kontingent von 7,95 kWh pro Tag.
Gefördert wird ein Grundbedarf von maximal 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Wenn der maximale Zuschuss von 30 Cent pro kWh für diese Menge voll ausgeschöpft werden muss, weil der Haushalt vor Inkrafttreten der Maßnahme einen hohen Energiepreis zu zahlen hatte, erspart sich ein Haushalt also bis zu 870 Euro im Jahr. Hatten Stromkund:innen das Glück, bislang zu einem günstigeren Preis Strom beziehen zu können, ist der Betrag in absoluten Zahlen geringer. Grund dafür ist, dass die Stromkostenbremse ein Instrument zur Entlastung der Haushaltskund:innen ist. Jene Personen, die erfreulicherweise weniger stark von den steigenden Energiepreisen belastet wurden, müssen weniger stark entlastet werden.
Haushalte, an deren Adresse mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) hauptgemeldet sind, sollen auf Antrag ein Zusatzkontingent erhalten. Die Details zum Zusatzkontingent werden aktuell vom Finanzministerium erarbeitet.
Zusätzlich können die Stromkosten auch immer gesenkt werden, indem der Energieverbrauch verringert wird. Einfache Tipps zum Energiesparen (ohne oder mit nur geringen Investitionen), finden Sie auf mission11.at.
Haushalte mit geringem Einkommen, die von der Zahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag befreit sind, erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss einen Netzkostenzuschuss (NKZ). Der Netzkostenzuschuss wird in der Höhe von 75 Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt. Bei einem abweichenden Abrechnungszeitraum ist der Kostendeckel auf Basis einer tageweisen Aliquotierung zu ermitteln.
Um den Netzkostenzuschuss zu erhalten, muss der Haushalt von den Erneuerbaren-Förderkosten bzw. von den Rundfunkgebühren (GIS) befreit sein. Für diese Haushalte (rund 300.000 Personen) gibt es bis zu 200 Euro weitere Entlastung – je nach Höhe des Verbrauchs. Der Netzkostenzuschuss wird zwischen 1. Jänner 2023 (Inkrafttreten der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control) und 30. Juni 2024 gewährt.
Die Befreiung von den EAG-Förderkosten kann bei Erfüllung der Voraussetzungen über Antrag bei der GIS unter gis.at/befreien/eag-kostenbefreiung erfolgen.
Pro kWh werden maximal 30 Cent gefördert. Sollte der Energiepreis z. B. 45 Cent pro Kilowattstunde (kWh) betragen, wird der maximale Zuschuss von 30 Cent auf der Rechnung abgezogen – die kWh aus der geförderten Strommenge kostet dann also 15 Cent.
Die Klimaschutzmaßnahmen der österreichischen Bundesregierung beinhalten eine klare und transparente CO₂-Bepreisung, die ab dem 1. Januar 2025 geändert wurde. Wichtig zu wissen: Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Abgabe, sondern um eine organisatorische Änderung. Ab sofort wird die CO₂-Abgabe von uns als Ihrem zuständigen Energieversorger eingezogen, anstelle des Netzbetreibers, der diese Kosten bisher eingezogen hat.
Die CO₂-Bepreisung wird auf Basis der ausgestoßenen Menge an Kohlendioxid (CO₂) berechnet. Sie betrifft alle fossilen Energieträger, einschließlich Erdgas, und wird auf Grundlage eines gesetzlich festgelegten Preises pro Tonne CO₂ erhoben. Diese Abgabe ist ein integraler Bestandteil Ihrer Energiekosten und wird direkt auf Ihrer Rechnung ausgewiesen.
Die wichtigsten Fakten zur CO₂-Bepreisung ab 2025:
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die CO₂-Bepreisung bildet das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG), welches die Berechnung und Erhebung dieser Abgabe regelt. Es definiert die Preisstaffelung und die Verantwortlichkeiten für die Einziehung der CO₂-Abgabe.
Die CO₂-Bepreisung ist ein zentraler Bestandteil der nationalen Klimaschutzstrategie. Sie schafft finanzielle Anreize zur Reduktion des Verbrauchs fossiler Energien und fördert den Umstieg auf nachhaltige Alternativen.
Die Berechnung erfolgt nach einer nachvollziehbaren Formel:
CO₂-Abgabe pro kWh=CO₂-Ausstoß (kg/kWh)× (CO₂-Preis (€ / Tonne)/1000)
0,201×55/1.000=0,00993€/kWh
Beispiel für Erdgas ab 2025:
Beispielrechnung für einen Jahresverbrauch von 15.000 kWh:
Dies bedeutet, dass bei einem Verbrauch von 15.000 kWh die CO₂-Abgabe im Jahr 2025 netto 148,95 € beträgt. Die Umsatzsteuer (20 %) wird zusätzlich auf diese Abgabe erhoben.
Als Ihr Energieversorger legen wir besonderen Wert auf Transparenz. Die CO₂-Abgabe wird als separater Posten auf Ihrer Rechnung ausgewiesen, sodass Sie alle Kosten klar nachvollziehen können. Unser Ziel ist es, Ihnen die Informationen bereitzustellen, die Sie benötigen, um Ihre Energiekosten zu verstehen und mögliche Einsparpotenziale zu erkennen.
Ihre Vorteile mit uns:
Gerne können Sie sich auch persönlich an uns wenden. Schreiben Sie hierzu gerne eine E-Mail an: energie@enstroga.at.